Probleme mit Paletten - Verjährungsfalle im Transportrecht

Tipp im Frachtrecht

Probleme mit Paletten

Achtung: Verjährungsfalle im Transportrecht

Mehr als bei gewöhnlichen frachtrechtlichen Forderungen ist bei Palettenforderungen im Transportrecht die grundsätzlich geltende einjährige Verjährung wegen Schadenersatzforderungen gemäß § 425 HGB i.V.m. § 439 HGB zu beachten.

Anders als bei Verlust oder Beschädigung von Gut (während der Beförderung) kommt eine dreijährige Verjährung bei Ansprüchen aus Palettenschulden kaum in Betracht.

So kann einerseits eine beträchtliche Summe wegen geschuldeter Paletten zusammenkommen, andererseits droht das Eintreten der einjährigen Verjährungsfrist, sodass nach deren Ablauf eine gerichtliche Durchsetzung nicht mehr Erfolg versprechend ist.

Häufig führen Speditionen bzw. Frachtführer sogenannte Palettenkonten, in welche jede Beförderung eingestellt wird, und in welche – im Fall gegenseitiger Beauftragung – die jeweils geschuldeten Paletten saldiert werden.

Stimmt man diese Konten nicht regelmäßig ab, so ist bei der Geltendmachung eines frachtrechtlichen Anspruchs, welcher dem Frachtrecht zuzurechnen ist, die Verjährung für jedes Beförderungsdatum einzeln maßgeblich, also ab der ersten im Palettenkonto eingestellten Beförderung.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Palettenkonten nicht mit dem Vertragspartner abgestimmt wurden. In der Praxis ist zu empfehlen, die Palettenkonten regelmäßig abzustimmen und sich etwa akzeptierte Salden quittieren zu lassen. Dann könnte dies u.U. als Anerkenntnis gewertet werden, was zur Folge hätte, dass die Verjährung neu zu laufen beginnt, § 212 BGB.

Daher ist Eile geboten, wenn sich andeutet, dass die Palettenschuld eines Partnerspediteurs oder -frachtführers zunimmt und diese nicht erfüllt wird.


Rechtsanwältin Susanne Schneider
Fachanwältin für Transportrecht und Speditionsrecht